Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Bezug: BStBl 2019 I S. 216
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
1 Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
2 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem und vor dem , wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.
3 Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.
4 Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
6 Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
7 Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl 2019 I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 2334
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S233.4/187
Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34–S
2334–9/4
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III B – S 2334
– 4/2012
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes
Brandenburg - 36-S
2334/12#01#02
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S
2334-1/2014-10/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 2334 - 2018/017 -
52
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2334 A – 117 – II 8a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S
2334–00000–2012/001-010
Niedersächsisches Finanzministerium - 34-S 2334/009
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 2334
– 66 – V B 3
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
2334#2018/0018-0401 441
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/2 – S 2334-1#064, 2019/146830
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 34-S
2334/140/32-2019/70641
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 45 – S
2334 – 312
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 3212 – S
2334 – 329
Thüringer Finanzministerium - S 2334 A - 85 - 21.14
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 174
AAAAH-39567