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Nachträgliche Anschaffungskosten bei Einzahlung in die Kapitalrücklage
Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft
Nach Ansicht des BFH führt eine Einzahlung in die Kapitalrücklage einer GmbH auch dann zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die GmbH die zugeführten Mittel zur Ablösung von Verbindlichkeiten nutzt, für die der einzahlende Gesellschafter Sicherheiten bestellt hat.
Gesellschafterfinanzierungen nach MoMiG
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung einer relevanten Beteiligung an einer Körperschaft steuerbar. Veräußerungsgewinn i. S. der Vorschrift ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung konnten nach früherer Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterfinanzierungshilfen (insbesondere Bürgschaften für von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen Dritter) führen. Voraussetzung war insbesondere eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Ob eine solche gegeben war, beantwortete der BFH durch Anknüpfung an das Zivilrecht. Maßgeblich war, ob das Darlehen oder die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war (insbesondere nach § 32a GmbHG a. F.).
Durch das MoMiG wurde das...BStBl 2017 II S. 683