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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 202/16 EFG 2017 S. 267 Nr. 4

Gesetze: AO § 162, AO § 147, AO § 145, AO § 146

Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Buchführungsdaten - Hinzuschätzung auf der Grundlage des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes des 80 %-Quantils

Leitsatz

1. Die elektronische Bereitstellung von Buchführungsdaten umfasst auch die Verpflichtung, Programme zur Lesbarmachung der Daten zur Verfügung zu stellen.

2. Es stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar, wenn Handbücher, Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren, und sonstige Organisationsunterlagen des benutzten Kassensystems nicht vorgelegt werden können.

3. Die Methode der Quantilschätzung ist grundsätzlich geeignet, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung unter Heranziehung der betriebseigenen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen. Da die Quantilschätzung denklogisch immer zu einem Mehrergebnis führt, bildet sie nur dann eine sachgerechte Schätzungsgrundlage, wenn aus anderen Gründen fest steht, dass die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 79 Nr. 3
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2017 S. 357
EFG 2017 S. 267 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2017 S. 286
AAAAF-90658

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.10.2016 - 2 V 202/16

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