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Wertaufhellungszeitraum bei verspäteter Aufstellung des Jahresabschlusses
I. Sachverhalt
Die U GmbH ist eine große Kapitalgesellschaft und müsste demzufolge ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 01 gem. § 264 Abs. 1 HGB bis zum aufstellen. Tatsächlich wird durch eine Verkettung unglücklicher Umstände (Erkrankung des Hauptbuchhalters, Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern usw.) erst Ende Oktober ein zunächst vorläufiger Abschluss erstellt. Die Vorläufigkeit ergibt sich aus folgendem für die Vermögens- und Ertragslage bedeutsamem Vorgang:
Nachdem X, mit dem bisher eine enge vertragliche Zusammenarbeit bestand, im Juli den Kooperationsvertrag mit U gekündigt hat, ist ebenso überraschend von X eine Klage über 50 Mio € wegen Patentverletzung in den Jahren bis 01 gegen U eingereicht worden. Die Anwälte von U räumen der Klage des X eine überwiegende Erfolgschance ein. Die Geschäftsführung der U ist sich unsicher, ob für dieses, im ersten Quartal des Jahres auch bei gewissenhafter Prüfung noch nicht vorhersehbare, jetzt aber evident gewordene Risiko eine Rückstellung zu bilden ist.
II. Fragestellung
Muss bzw. kann die U GmbH unter der vorgenannten Prämisse (Risiko erst nach dem ersten Quartal vorhersehbar) in der Handelsbilanz eine Rückstellung für Patent...