Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im
Billigkeitsweg nach § 163 AO
Leitsatz
Da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. für nach dem endende Wirtschaftsjahre
abgeschafft hat, besteht seither nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen des ausdrücklichen Willens des
Gesetzgebers im Regelfall keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten Einkommensteuererlass
auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit auf Basis des (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I
2003, 240).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 48 EFG 2013 S. 1898 Nr. 23 ZIP 2013 S. 2274 Nr. 47 AAAAE-46973
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