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Verjährung
1. Verjährung von Steueransprüchen
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können Steuern sowie Erstattungs- oder Vergütungsansprüche nicht mehr festgesetzt werden. Es dürfen auch keine Änderungen, Aufhebungen oder Berichtigungen wegen offenbarer Unrichtigkeit, gleichgültig, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, erfolgen. Sowohl die Ansprüche des Steuergläubigers als auch die des Erstattungsberechtigten sind mit Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass ein zu Lasten des Steuerpflichtigen erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung „vorwerfbar“ ist oder nicht ( BStBl. 2021 II S. 415 m. w. N.).
2. Verjährung der Lohnsteuer
Der Anspruch des Staates auf die Lohnsteuer verjährt grundsätzlich nach Ablauf von vier Jahren. Bei hinterzogener Lohnsteuer beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Bei der Lohnsteuer kommt es...