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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Rabatte, Rabattfreibetrag

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder verbilligt, ist der hierin liegende geldwerte Vorteil grds. steuer- und beitragspflichtig. Entsprechendes gilt für unentgeltlich oder verbilligt erbrachte Dienstleistungen.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um Gegenstände aus dem Privatvermögen des Arbeitgebers oder um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens handelt. Für die Lohnsteuerpflicht spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer noch aktiv tätig oder bereits im Ruhestand ist. Sozialversicherungspflicht tritt hingegen nur ein, wenn der Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht.

Beispiele

Der Arbeitgeber „schenkt“ dem Arbeitnehmer sein privates Motorrad.

Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer verbilligt einen gebrauchten Firmenwagen.

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer unentgeltlich private Einrichtungsgegenstände für dessen häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung.

Ein Pensionär kann bei seiner früheren Firma verbilligt einkaufen.

In allen Fällen liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Für Wirtschaftsgüter (Waren, Produkte), mit denen der Arbeitgeber Handel treibt, das heißt zumindest in gleichem ...

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