Arbeitshilfe Januar2009

Düsseldorfer Tabelle – Stand 1. 1. 2009 – Hinweise zu den Neuerungen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am auf einer Pressekonferenz seine neuen Unterhaltsleitlinien vorgestellt. Diese Düsseldorfer Tabelle ist – in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen OLG – für die Familiengerichte maßgeblich zur Bestimmung konkreter Unterhaltsansprüche.

Wegen der Kindergeld-Erhöhung um 10 EUR zum steht kein Kind bzw. kein unterhaltsberechtigter Elternteil schlechter da. Kinder getrennt lebender Eltern ab dem zwölften Geburtstag haben jetzt Anspruch auf etwas höhere Unterhaltsbeträge; z. B. stehen dem ersten Kind von Unterhaltspflichtigen der niedrigsten Stufe (bis 1.500 EUR Nettoeinkommen) im Alter von 12 bis 17 Jahren 295 EUR Unterhalt im Monat zu, das sind 7 EUR mehr als bisher. Bei Volljährigen wächst der Satz in der niedrigsten Stufe um 14 auf 268 EUR (s. im Einzelnen die Tabelle der Zahlbeträge unter Anrechnung von Kindergeld).

Auch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist mit anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages abgestimmt worden.

A. Kindesunterhalt


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Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0 – 5
6 – 11
12 – 17
ab 18
Alle Beträge in Euro
1.
bis 1 500
281
322
377
432
100
770/900
2.
1 501–1 900
296
339
396
454
105
1 000
3.
1 901–2 300
310
355
415
476
110
1 100
4.
2 301–2 700
324
371
434
497
115
1 200
5.
2 701–3 100
338
387
453
519
120
1 300
6.
3 101–3 500
360
413
483
553
128
1 400
7.
3 501–3 900
383
438
513
588
136
1 500
8.
3 901–4 300
405
464
543
623
144
1 600
9.
4 301–4 700
428
490
574
657
152
1 700
10.
4 701–5 100
450
516
604
692
160
1 800
ab 5 101
nach den Umständen des Falless

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1 100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):


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1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a)
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b)
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:


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1.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a)
§§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I,
b)
§ 60 EheG:
in der Regel ½ des Unterhalts zu I,
c)
§ 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2.
Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. [1]

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1 000 EUR

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 900 EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR

VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR

Anmerkung zu I–III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1 300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K 1), 7 Jahren (K 2) und 5 Jahren (K 3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.


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Notwendiger Eigenbedarf des M:
900 EUR,
Verteilungsmasse: 1 300 EUR – 900 EUR =
400 EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
268 EUR (432 – 164) (K 1) + 240 EUR (322 – 82) (K 2) + 196 EUR (281 – 85) (K 3) =
704 EUR.
Unterhalt:
K 1:
268 x 400 : 704 =
152,27 EUR,
K 2:
240 x 400 : 704 =
136,36 EUR,
K 3:
196 x 400 : 704 =
111,36 EUR.

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1 400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1 050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1 000 EUR.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: ). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).

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    (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 1. Altersstufe

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    (196 EUR + 77 EUR) x 100
     = 97,8 %   279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 273 EUR./. 77 EUR = 196 EUR

  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).

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    (Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 1. Altersstufe

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    (273 EUR – 77 EUR) x 100
     = 70,2 %   279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).

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    (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 2. Altersstufe

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    (177 EUR + 154 EUR) x 100
     = 102,7 %   322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
    322 EUR

    Zahlbetrag: 331 EUR./. 154 EUR = 177 EUR

  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).

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    (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 3. Altersstufe

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (329 EUR + 77 EUR) x 100
     = 111,2 %   365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
    365 EUR

    Zahlbetrag: 406 EUR./. 77 EUR = 329 EUR

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.


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1. und 2. Kind
0 – 5
6 – 11
12 – 17
ab 18
%
1.
bis 1 500
199
240
295
268
100
2.
1 501 – 1 900
214
257
314
290
105
3.
1 901 – 2 300
228
273
333
312
110
4.
2 301 – 2 700
242
289
352
333
115
5.
2 701 – 3 100
256
305
371
355
120
6.
3 101 – 3 500
278
331
401
389
128
7.
3 501 – 3 900
301
356
431
424
136
8.
3 901 – 4 300
323
382
461
459
144
9.
4 301 – 4 700
346
408
492
493
152
10.
4 701 – 5 100
368
434
522
528
160


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3. Kind
0 – 5
6 – 11
12 – 17
ab 18
%
1.
bis 1 500
196
237
292
262
100
2.
1 501 – 1 900
211
254
311
284
105
3.
1 901 – 2 300
225
270
330
306
110
4.
2 301 – 2 700
239
286
349
327
115
5.
2 701 – 3 100
253
302
368
349
120
6.
3 101 – 3 500
275
328
398
383
128
7.
3 501 – 3 900
298
353
428
418
136
8.
3 901 – 4 300
320
379
458
453
144
9.
4 301 – 4 700
343
405
489
487
152
10.
4 701 – 5 100
365
431
519
522
160


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Ab 4. Kind
0 – 5
6 – 11
12 – 17
ab 18
%
1.
bis 1 500
183,50
224,50
279,50
237
100
2.
1 501 – 1 900
198,50
241,50
298,50
259
105
3.
1 901 – 2 300
212,50
257,50
317,50
281
110
4.
2 301 – 2 700
226,50
273,50
336,50
302
115
5.
2 701 – 3 100
240,50
289,50
355,50
324
120
6.
3 101 – 3 500
262,50
315,50
385,50
358
128
7.
3 501 – 3 900
285,50
340,50
415,50
393
136
8.
3 901 – 4 300
307,50
366,50
445,50
428
144
9.
4 301 – 4 700
330,50
392,50
476,50
462
152
10.
4 701 – 5 100
352,50
418,50
506,50
497
160

Fundstelle(n):
NWB AAAAD-02775

1Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

2Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab.