Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7330

Rabattregelung nach dem Beitragsatzsicherungsgesetz

Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BGBl 2003 I, S. 4637) wurde ein sog. Herstellerrabatt eingeführt. Dieser sieht vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Jahr 2003 von den Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag von 6 % des Herstellerpreises erhalten. Im Jahr 2004 beträgt der Herstellerrabatt 16 % des Herstellerpreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken diese Abschläge zu erstatten (§ 130a Abs. 1 SGB V).

Grundlage für die Berechnung des Herstellerrabattes ist der Netto-Herstellerabgabepreis. Der so ermittelte Betrag ist ein Bruttobetrag. Bei der Berechnung der Entgeltsminderung für die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ist daher die Umsatzsteuer aus dem Rabattbetrag herauszurechnen.

Bei Erstattung des Rabattes durch den Hersteller sind nachfolgende Fallvarianten denkbar:

  1. Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Die Erstattung des Rabattes erfolgt direkt zwischen Hersteller und Apotheke.

    In Anlehnung an die Ausführungen im (BStBl 2003 I, S. 443) kann der Hersteller aufgrund der Erstattung des Abschlages an die Apotheke eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich.

    Bei der Apotheke stellt die Erstattung des Abschlages durch die Hersteller (ggf. über die Apothekenabrechnungsstelle) Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.

    Beispiel:

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    Die Gesamtbelastung mit Umsatzsteuer beträgt damit (15,17 + 16,00 + 16,00) 47,17 €. Dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, den die Krankenkasse an die Apotheke zu zahlen hat (16 % von 294,83 €).

  2. Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Der Rabatt wird in der Kette durchgereicht.

    Der jeweils leistende Unternehmer in der Kette hat den für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten Steuerbetrag, der jeweilige Leistungsempfänger hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

  3. Die Medikamente werden vom Hersteller direkt an die Apotheke geliefert.

    Der Hersteller hat die geschuldete Steuer und die Apotheke den Vorsteuerabzug analog zu Fall 2 zu berichtigen.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7330

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1946 Nr. 43
AAAAB-92598