Oberfinanzdirektion Rheinland

Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 032/2006; Gewerbliche Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V

In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Diese Pauschale umfasst damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, stellt sich die Frage, ob es aufgrund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) zu einer gewerblichen Infizierung i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommt.

Nach der zwischen den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder und dem BMF abgestimmten Verwaltungsauffassung kommt es in den Fällen der integrierten Versorgung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen, sofern die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 v.H.) überschritten ist (vgl. BStBl 2000 II S. 229; H 15.8 (5) Geringfügige gewerbliche Tätigkeit EStH 2005).

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
AAAAB-88370