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Erdgas und Elektrizität im Umsatzsteuerrecht
Leistungsort bei Lieferungen und damit verbundenen Dienstleistungen
Erdgas und Elektrizität werden im Umsatzsteuerrecht als Gegenstände behandelt. Für die Lieferung dieser Gegenstände zum Wiederverkauf gilt das Empfängerortprinzip, im Übrigen grundsätzlich das Verbrauchsortprinzip. Lediglich bei Lieferungen an sog. Wiederverkäufer kommt das Empfängerortprinzip auch zur Anwendung für die zum eigenen Verbrauch bestimmte Menge an Gas oder Elektrizität. Bezüglich der Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung dieser Gegenstände über Erdgas- und Elektrizitätsnetze sowie der Gewährung des Zugangs zu diesen Netzen und der damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Leistungen gilt das Empfängerortprinzip für Leistungen gegenüber Unternehmern. Diese sind als Empfänger der vorbezeichneten, im Inland steuerbaren sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer sowie für Lieferungen ausländischer Unternehmer, deren Leistungsort nach § 3g UStG im Inland liegt, Steuerschuldner nach § 13b UStG. Die Einfuhr von Erdgas und Elektrizität ist steuerfrei, innergemeinschaftlich grenzüberschreitende Warenbewegungen führen weder zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb noch zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen.
I. Anwendungsbereich
Elektrizit...