Schenkungsteuer;
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Bewertung einer Pflegelast
Zur Frage, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert – soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt – das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
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| –  | Pflegestufe 1 | 384 € | (bis     750 DM) | 
| –  | Pflegestufe 2 | 921 € | (bis  1.800 DM) | 
| –  | Pflegestufe 3 | 1 432 € | (bis  2.800 DM). | 
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
- Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder 
- die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei. 
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg v.  - 3 - S 3806/37
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
  AAAAB-20711