Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1a UStG Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe bei Unternehmern, die unter die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1c UStG)
I. Innergemeinschaftliche Erwerbe pauschalierender Landwirte unter Angabe der USt-IdNr.
Es sind Fälle aufgetreten, in denen inländische pauschalierende Landwirte unter Angabe ihrer USt-IdNr. Gegenstände für ihr Unternehmen aus dem EG-Ausland erwerben. Der Lieferer im EG-Ausland wendet die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an. Beim inländischen pauschalierenden Landwirt kommt es indes nicht zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, weil die Erwerbsschwelle von 25 000 DM nicht überschritten wird und der Landwirt beim FA keine Option nach § 1a Abs. 4 UStG erklärt. Er gibt die Erwerbe weder in Voranmeldungen noch in der Jahressteuererklärung an. Die Fälle werden im Rahmen des Kontrollverfahrens erkannt und sind wie folgt zu behandeln (MF-Erl. v. S 7103a):
Zur Sicherstellung der Besteuerung der Umsätze beim Lieferanten ist der jeweilige EG-Mitgliedstaat durch eine Spontanauskunft über den Sachverhalt zu informieren (USt-Kartei - BMF - S 7420). Die Spontanauskunft erfordert in diesen Fällen keine vorherige Anhörung des inländischen pauschalierenden Landwirts. Auf Tz. 5.1 - letzter Spiegelstrich - des Merkblatts zum zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch (BStBl 1988 I S. 466) und § 91 Abs. 2 Nr. 3 AO i...