Bei einer Abtretung, die mangels erforderlicher Anzeige nicht wirksam ist, kann ein Verrechnungsvertrag vorliegen
Leitsatz
Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs ist nur wirksam, wenn die nach § 159 Satz 1 AO erforderliche Anzeige zweifelsfrei das Vorliegen eines Abtretungsvertrages erkennen läßt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn eine Personengesellschaft im eigenen und (oder) im Namen ihres Gesellschafters beantragt, Steuerschulden der Gesellschaft mit Erstattungsansprüchen des Gesellschafters zu verrechnen. Durch die Annahme eines solchen Antrags kann jedoch ein Verrechnungsvertrag zwischen dem Gesellschafter und dem FA zustande kommen, den ein späterer Gläubiger der Erstattungsansprüche gegen sich gelten lassen muß.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 606 LAAAA-91355
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