BFH  - VII R 23/22 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Betriebsstätte; Geschäftsleitung; Hauptzollamt; Örtliche Zuständigkeit; Stromsteuer; Verjährung; Zuständigkeitswechsel

Rechtsfrage

Zur Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet.

Ist die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nur an dem Ort begründet, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz innehat?

Gesetze: StromStV § 1 S 1, EnergieStV § 1a S 1, AO § 23 Abs 2, AO § 26

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.09.2022):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
EAAAJ-22417