Online-Nachricht - Dienstag, 20.09.2022

Corona | Rückforderung von Soforthilfen rechtswidrig (VG)

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat auch das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben (; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schlussbescheide.

Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Köln Erfolg:

  • Das Land NRW ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen.

  • Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide haben weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt enthalten.

  • Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte.

  • Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide haben aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen erlaubt. An diese Festlegung ist das Land in der Folge gebunden.

Hinweise:

Beim VG Köln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die am entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den am verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen. Über diese würde das OVG Münster entscheiden.

Auch das VG Düsseldorf hält die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land NWR für rechtswidrig. Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.8.2022.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung v. (il)

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NAAAJ-22385