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Track 28-29 | Steuerhinterziehung: Kein objektiver Verkürzungstatbestand bei Kenntnis des Finanzamts
Nach einem Urteil des FG Münster zugunsten der Steuerbürger liegt kein objektiver Verkürzungstatbestand vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen. Gut nachvollziehbar hat das Finanzgericht entschieden, die Finanzbehörde könne nur über solche Umstände in Unkenntnis gelassen werden, über die sie nicht bereits informiert sei. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
Bei dem nächsten schwebenden Prozess geht es um die sehr interessante Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen. Das FG Münster hat als Vorinstanz einen objektiven Verkürzungstatbestand verneint. – Aber schildern Sie uns doch bitte zum Einstieg zunächst einmal den Streitfall.
Gerne. – Eheleute wurden zusammenveranlagt. Da bis einschließlich 2008 lediglich der Ehemann Arbeitslohn bezog, hatte das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte aber auch die Ehefrau E...