Eine GmbH kann bereits für die Zeit vor ihrer Eintragung in das Handelsregister Organ eines Unternehmens sein
Leitsatz
War die seit dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bestehende Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, so besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits für die Zeit vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (vgl. auch , BB 1969, 153).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 486 NAAAA-91337
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