Nacherhebung von Antidumpingzoll
und Drittlandszoll: Umgehung von Antidumpingzöllen durch Umladungen
in Indien (Freizone Panvel, Mumbai)
Leitsatz
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.
Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der
Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll
über die Freizone Panvel (Mumbai) in die EU eingeführt wurden, kann
Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben
sein.
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte
oder das Anhörungsrecht.
Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.
Fundstelle(n): KAAAJ-22159
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 11.07.2022 - 4 K 25/18
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