Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
Leitsatz
Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so sind die Gesellschafter der Personengesellschaft (und nicht die Personengesellschaft als solche) Gewerbetreibende (Unternehmer) im Sinne des § 10a GewStG. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb in eine Personengesellschaft ein, so bleibt er demgemäß - unabhängig davon, ob er eine beherrschende Stellung innehat oder nicht - insoweit Unternehmer des Gewerbebetriebs, als er an der Personengesellschaft beteiligt ist. Der vom Einzelunternehmer erlittene Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag, der für die Personengesellschaft zu ermitteln ist, bis zu dem Betrag abzuziehen, der vom gesamten Gewerbeertrag nach dem Verhältnis des Gewinnverteilungsschlüssels auf den früheren Einzelunternehmer als Mitunternehmer im Anrechnungsjahr entfällt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 348 DB 2015 S. 1187 Nr. 21 GAAAA-91322
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