BGH Beschluss v. - 1 StR 156/22

Instanzenzug: LG München I Az: 7 KLs 365 Js 153574/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die in seinem Eigentum stehende Uhr der Marke Rolex eingezogen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Lediglich die Einziehungsanordnung, die das Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 158/21 Rn. 14; vom - 6 StR 258/20 Rn. 4 und vom - 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann gemäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn „diese Gegenstände“ durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind.

4b) Die Einziehung der am sichergestellten Uhr kann auch nicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c Satz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines „Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht“; siehe nur Rn. 4 aE).

52. Die Einziehungsanordnung entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom - 1 StR 487/20 Rn. 3).

63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom - 1 StR 487/20 Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-22068