Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei ,,freiwilliger'' Zahlung der Steuer möglich; keine Anrufung des Großen Senats bei kumulativer Mehrfachbegründung des abweichenden Senats
Leitsatz
1. Die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung des FA - also ,,freiwillig'' - entrichtet wurde.
2. Die Frage, ob die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative FGO auszusetzen oder aufzuheben ist, hängt nur davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheides bestehen. Der Steuerpflichtige handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich zweier verschiedener Steuerarten beantragt, die sich gegenseitig ausschließen.
3. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein - noch nicht bestandskräftiger - Schenkungssteuerbescheid ergangen, ohne daß die Schenkungsteuerschuld bei der Vermögensteuerveranlagung berücksichtigt wurde, so bestehen insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Vermögensteuerbescheides ernstliche Zweifel.
4. Eine zur Anrufung des großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO führende Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats liegt nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur einer der Begründungen beruht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 838 JAAAA-91279
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