Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen einen Gesellschafter ergangene, leglich auf § 193 Abs. 1 AO gestützte, eine
Personengesellschaft betreffende Prüfungsanordnung auch ohne weitere Bergründung rechtmäßig
Leitsatz
1. Eine an eine Personengesellschaft (im Streitfall: ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR) gerichtete,
auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung ist ohne weitere Begründung auch dann unabhängig davon rechtmäßig, dass gegen
einen der Gesellschafter im Zusammenhang mit seinem früheren, zwischenzeitlich in die GbR eingebrachten Einzelunternehmen
steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Das gilt auch dann, wenn sich hinsichtlich der Prüfungsinhalte
und der Besteuerungszeiträume Überschneidungen ergeben könnten und aus der Außenprüfung unter anderem auch Erkenntnisse über
die Behandlung der bei der strafrechtlichen Prüfung in Rede stehenden Sachverhalte (im Streitfall: Zuordnung von hochpreisigen
Fahrzeugen zum Betriebvermögen) gewonnen werden sollten. Insoweit ist unerheblich, ob zwischen der Betriebsprüfungsstelle
und der Steuerfahndung Informationen zum Streitfall ausgetauscht werden oder eine „intensive Abstimmung” stattfindet.
2. Für die Anordnung einer Außenprüfung ist unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume
der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies gilt auch, soweit die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung in Rede
steht. Insoweit ist nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen zu unterscheiden. Denn die Anordnung einer
Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen
oder leichtfertig verkürzt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAJ-21374
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.03.2021 - 6 K 1631/19
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