Frage des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung
Leitsatz
1. Nach der im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung ergangenen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat
anschließt, muss ein Dokument in der Folge zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten, um als Rechnung angesehen werden zu können. Etwaige enthaltene
Angaben dürfen zudem nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden
Angaben gleichzustellen sind.
2. Im Streitfall hindern die bemängelte Leistungsbeschreibung und die gänzlich fehlende Angabe einer Rechnungsnummer den sicheren
Nachweis der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestehen nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher
von der Stpfl. zur Verfügung gestellten Informationen keinerlei Zweifel daran, dass die Stpfl. in den Streitjahren die in
den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von O. für Zwecke ihres Unternehmens bezogen hat und es sich bei den ausgewiesenen
Steuerbeträgen um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2022 S. 886 DStR 2023 S. 8 Nr. 13 DStRE 2023 S. 553 Nr. 9 KAAAJ-21362
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