BGH Urteil v. - 1 StR 50/22

Freisprechendes Strafurteil: Feststellung der persönlichen Verhältnisse des schweigenden Angeklagten

Gesetze: § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Instanzenzug: LG München I Az: 8 KLs 361 Js 127059/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

3a) Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

4b) Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weist auch die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere fehlt es nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung. Die Revision erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300622U1STR50.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-21336