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Steuerrecht | Eigene Anteile als Wirtschaftsgüter
Nach dem Hessischen FG sind nicht zur Einziehung erworbene eigene Anteile Wirtschaftsgüter. Diese Qualifizierung als Wirtschaftsgut hat zur Folge, dass Aktien im Rahmen einer Realteilung einer Personengesellschaft auf den ausscheidenden Gesellschafter steuerneutral übertragen werden können, auch wenn es sich um Aktien an dem ausscheidenden Mitunternehmer, einer AG, handelt und die Aktien bei diesem zu eigenen Anteilen werden.
Die gewerblich geprägte A-GmbH & Co. KG war an der B-AG beteiligt. Die B-AG war zugleich einer der Kommanditisten der A-GmbH & Co. KG. Zum schied die B-AG als Kommanditistin aus und erhielt als Sachabfindung Aktien an der B-AG. Im Mai 2017 zog die B-AG die nunmehr eigenen Anteile nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ein. Die A-GmbH & Co. KG behandelte das Ausscheiden ...