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PiR Nr. 9 vom Seite 258

Fortschreibung eines in Fremdwährung denominierten Geschäfts- oder Firmenwerts

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Für einen im Rahmen einer business combination aufgedeckten (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwert, der als goodwill der positiven Differenz zwischen den Anschaffungskosten (consideration transferred) und dem beizulegenden Zeitwert des erworbenen (Netto-)Vermögens entspricht (IFRS 3.32), scheidet eine Einzelbewertung in Folgeperioden aus (IAS 36.10(b)). Geboten ist – das Vorliegen eines besonderen Wertminderungsindikators (IAS 36.9) ausgeklammert – die Vornahme von jährlich mindestens einem (mindestens qualitativen) Test auf Werthaltigkeit (impairment test). Relevante Bewertungseinheit für den goodwill ist die zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU), für die im Erwerbszeitpunkt gemessen an den erwarteten Synergiepotenzialen eine (anteilige) Zuordnung erfolgte (IAS 36.80). Eine Bindung an das Erwerbsobjekt ist für den impairment test nicht erforderlich. Anderes gilt für die Erfassung der den Geschäfts- oder Firmenwert betreffenden Fremdwährungseffekte. Die funktionale Währung des Erwerbsobjekts, also einer foreign operation gilt auch für den derivativ erworbenen goodwill (IAS 21.47). Es bedarf daher im Erwerbszeitpunkt eines business einer Verteilung der positiven Differenz ...

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