Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder Betriebsausgaben noch außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Aufwendungen für die Durchführung der auf eine Ehescheidung folgenden Regelung der Vermögensverhältnisse der früheren Ehegatten sind Kosten der Lebensführung. Solche Aufwendungen sind auch dann nicht Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner beruflichen Sphäre infolge der Ehescheidung einer raschen und großzügigen Regelung zugestimmt hat.
2. Derartige Folgekosten einer Ehescheidung können auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 462 OAAAA-91221
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