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Einkommensteuer | Kindergeld für ein minderjähriges Kind bei mehr als einjährigem Schulbesuch im außereuropäischen Ausland
(1) Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebiets der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt. (2) Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt (Bezug: § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG; § 8, § 90 Abs. 2 AO; § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO).
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ...BStBl 2015 II S. 655