StuB Nr. 17 vom Seite 1

Verringerung der Gewerbesteuerbelastung: …

Dipl.-Ök. Kordula Ziegelmann | stub-redaktion@nwb.de

... 1. Neuer Ländererlass zu § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG

Verwalten Unternehmen nahezu ausschließlich eigenen Grundbesitz, können sie auf Antrag anstelle einer regulären Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die erweiterte Kürzung nach Satz 2 der Vorschrift in Anspruch nehmen. Die Erträge aus der Bewirtschaftung der Immobilien werden so von der Gewerbesteuer freigestellt. Ziel der Vergünstigung ist eigentlich, die Doppelbelastung aus Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden und die grundbesitzenden Gesellschaften nicht schlechter zu stellen als z. B. Privatpersonen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings waren in der Vergangenheit die Hürden für die erweiterte Kürzung recht hoch. Streitpunkte waren dabei insbesondere eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen und eine gewerbliche Tätigkeit schon in einem geringen Umfang. Im Zuge der Energiewende stellte sich allerdings heraus, dass Grundbesitz-Unternehmen die löbliche Absicht, den Mietern z. B. Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, nur um den Preis der erweiterten Gewerbesteuerkürzung hätten realisieren können; wünschenswerte Investitionen etwa in Elektromobilität wurden so verhindert, weil der Betrieb der Anlagen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber hat deshalb reagiert und die Risiken für die Unternehmen mit dem Fondsstandortgesetz in § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG im letzten Jahr minimiert. Hoheisel/Sixt stellen ab Seite 641 den neuen Ländererlass hierzu vor.

... 2. Entschärfung der Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen bei Messen

Wenn ein Messeaussteller eine Messestandfläche anmietete, sollten die Aufwendungen hierfür jedenfalls nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Die Messestandflächen sollten fiktives Anlagevermögen darstellen, weil sich der Unternehmer die Vorhaltung eigener Flächen ersparte. Diese recht rigorose Sichtweise hat der BFH nun mit Beschluss vom erheblich entschärft: Ob die Miet- und Pachtaufwendungen hinzuzurechnen sind, hängt wesentlich vom Vertriebsmodell ab. Nur wenn für den Geschäftszweck das dauerhafte Vorhalten einer (fiktiven) Messefläche notwendig ist, kommt eine Hinzurechnung in Betracht. Hahn stellt ab Seite 648 die Finanzrechtsprechung zur Hinzurechnung von Messeaufwendungen vor und ordnet den BFH-Beschluss inhaltlich ein.

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand

Nachhaltigkeit ist das Schlagwort der Stunde, und die Transparenz hierbei zu erhöhen, Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Um die bisher abstrakten Berichtspflichten zu konkretisieren, werden derzeit die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt; die ersten Entwürfe für 13 Standards liegen seit Ende April 2022 zur Konsultation vor. Baumüller/Needham/Scheid analysieren, welche Implikationen sich dabei insbesondere für den Mittelstand ergeben und ob KMU überhaupt in der Lage sein können, diesen Berichtspflichten nachzukommen.

Beste Grüße!

Kordula Ziegelmann

Fundstelle(n):
StuB 17/2022 Seite 1
FAAAJ-21034