BGH Beschluss v. - IX ZB 20/20

Instanzenzug: Az: IX ZB 20/20 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 7 T 67/20vorgehend AG Gießen Az: 49 C 192/18

Gründe

I.

11. Das Schreiben des Antragstellers vom ("Einspruch/Widerspruch") ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

22. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, MDR 2015, 724; vom - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

31. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

42. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.

5a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom durch Beschluss des Senats vom ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom richten sich im Ergebnis - wie bereits seine mit Senatsbeschluss vom beschiedene Gegenvorstellung vom ("Beschwerde") - gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom , mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt.

73. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Harms

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB20.20.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-20902