Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO im Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1. Die DSGVO begründet keinen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Vorlage sämtlicher Daten in elektronischer Form, die vom
Finanzamt über den Steuerpflichtigen erhoben oder verarbeitet worden sind oder die – wie z.B. sonstige Tabellen oder Hilfsmittel
– zum Zwecke der Verarbeitung herangezogen worden sind.
2. Die Vorlagepflicht gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist restriktiv auszulegen. Sie knüpft an die Auskunftspflicht gemäß Art.
15 Abs. 1 DSGVO an, ist eines der Mittel, mit denen der Verpflichtete seine Auskunftspflicht erfüllt, und geht nicht weiter
als diese.
3. Eines Informations- und Vorlagerechts nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bedarf es nicht, wenn der Betroffene genau weiß, welche
Daten (hier: im Rahmen der Betriebsprüfung erhobene bzw. in den Steuererklärungen und den zusammen mit diesen eingereichten
Belegen enthaltene Daten) über ihn erhoben worden sind und vom Verantwortlichen vorgehalten werden.
4. Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt kein Anspruch auf Vorlage sämtlicher der durch Weiterverarbeitung entstandenen Daten
bzw. des Verarbeitungsergebnisses (hier: im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Prüfer generierte Daten).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2023 S. 21 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 21 Nr. 1 StB 2022 S. 258 Nr. 9 EAAAJ-20875
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