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Das StaRUG als Rettungsanker für Unternehmenserben?
Ein altbekanntes Schuldenproblem in neuem gesetzlichem Kontext
Die Fortführung eines geerbten Unternehmens kann im Einzelfall durch Pflichtteilsansprüche vom Erblasser übergangener Angehöriger, durch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, durch Erbschaftsteuerschulden und durch auf den Erben übergegangene Geschäftsschulden massiv gefährdet werden.
Pflichtteilsansprüche, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, Erbschaftsteuerschulden und geerbte oder vom Erben persönlich begründete Geschäftsschulden sind der mäßigenden Umgestaltung durch einen Restrukturierungsplan (§ 2 ff. StaRUG) grundsätzlich zugänglich.
Jedoch darf der Restrukturierungsplan keinen Inhaber einer planbetroffenen Rechtsposition gegen dessen Willen schlechter stellen als er ohne den Plan stünde.
Handelt es sich beim Erben, wie meist, um eine natürliche Person, muss auch § 4 Satz 2 StaRUG in den Blick genommen werden. Nach dieser vom Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG geprägten Vorschrift sind Verbindlichkeiten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit einer die Schuldnerrolle innehabenden natürlichen Person in keinem Zusammenhang stehen, der Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan entzogen. Daran muss ein planbasierter Rückschnitt von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnisforderungen, Erbsc...