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BFH Urteil v. - III R 66-67/74 BStBl 1976 II S. 275

Gesetze: BewG 1965 § 121 Abs. 1 Nr. 7

Forderung des stillen Gesellschafters auf Gewinnanteil gehört nicht zum Inlandsvermögen

Leitsatz

Die Forderung des typischen stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Anteils am entstandenen Gewinn gehört nicht zum Inlandsvermögen. Dies gilt auch für den stehengelassenen Gewinn, es sei denn, daß der stille Gesellschafter auch mit diesem Gewinn am Ergebnis des Handelsgewerbes beteiligt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 275
QAAAA-91109

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BFH, Urteil v. 17.10.1975 - III R 66-67/74

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