Erlöschen der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK bei Verbringung eines Bootes aus der
Schweiz nach Deutschland ohne vorherige Zollabwicklung zur Vornahme von Reparaturarbeiten
Leitsatz
1. Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ist restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung
des Wirtschaftszollgedankens auszulegen (vgl. , ZfZ 2020 S. 139).
Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK schließt nicht jede Verwendung und jeden Verbrauch aus, sondern nur Maßnahmen, die im Anschluss
an die Zollschuldentstehung stattfinden und faktisch ein Eingehen der Waren in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf darstellen
würden.
2. Wird ein Segelboot ohne vorherige Zollabwicklung aus der Schweiz ausschließlich zur Vornahme von Wartungsarbeiten kurzfristig
in das Zollgebiet der Union ein- und danach sofort wieder ausgeführt, wird das Segelboot im Zollgebiet nicht als Beförderungsmittel
genutzt und tritt es deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsansässigen Vermietern oder Verkäufern von Booten, wären die im Zollgebiet
der Union durchgeführten Arbeiten am Segelboot im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig
möglich gewesen, ohne dass für das Boot Einfuhrabgaben entstanden wären, so stellen die Einfuhr des Bootes und die Vornahme
von Arbeiten an demselben keine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende „Verwendung”
dar.
3. Sind die Voraussetzungen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erfüllt, so erlischt nach dieser Vorschrift nicht nur die Zollschuld,
sondern aufgrund der in § 21 Abs. 2 UStG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer.
4. Die einzelnen Erlöschenstatbestände des Art. 124 Abs. 1 UZK sind unabhängig voneinander und stehen untereinander in keinem
Rangverhältnis; insbesondere kommt es nicht auf eine zeitliche Reihenfolge der Verwirklichung einzelner Tatbestände an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-19816
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2022 - 11 K 2900/21
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