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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 48/21

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 52 Abs. 10 Satz 4

Verfassungsmäßigkeit der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 10 Satz 4 zur rückwirkenden Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre ab 1999

Leitsatz

Gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt.

Der Gesetzgeber stellt mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG sicher, dass die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis, formal in Gesetzesform gegossen wird und für alle Wirtschaftsjahre nach dem anwendbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAJ-19695

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 27.04.2022 - 5 K 48/21

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