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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 46/21

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 52 Abs. 10 Satz 4

Verfassungsmäßigkeit der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 10 Satz 4 zur rückwirkenden Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre ab 1999

Leitsatz

Gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt.

Der Gesetzgeber stellt mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG sicher, dass die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis, formal in Gesetzesform gegossen wird und für alle Wirtschaftsjahre nach dem anwendbar ist.

Fundstelle(n):
BAAAJ-19694

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 27.04.2022 - 5 K 46/21

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