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FG Nürnberg 18.05.2022 3 K 301/19, Kommentierte Nachricht BBK 17/2022 S. 792

Bilanzierung | Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungskonform

Das FG Nürnberg hält den 6%igen Gewinnzuschlag, der bei gewinnerhöhender Auflösung einer § 6b- bzw. § 6c-Rücklage entsteht, für verfassungskonform. Die für die Höhe des Zinssatzes von 6 % ab geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze des BVerfG gelten nicht im Rahmen des § 6b EStG.

Im Streitfall wurde eine nach § 6b Abs. 3, § 6c EStG gebildete Rücklage im Jahr 2016 gewinnerhöhend aufgelöst. Das Finanzamt setzte einen Gewinnzuschlag i. H. von 6 % für vier Jahre an (insgesamt 3.205 €). Der Kläger hielt den Gewinnzuschlag von 6 % p. a. für überhöht, da das BVerfG den Zinssatz von 6 % grundsätzlich bereits für Verzinsungszeiträume ab als verfassungswidrig ansieht.

Nach [i]Pauschaler Ansatz von 6 % ist gerechtfertigt dem FG dient der Gewinnzuschlag dazu, die Vorteile des durch die Rücklagenbildung bewirkten Steuervorteils pausch...

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Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungskonform

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