Zur Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG der Wohnungsunternehmen
Leitsatz
1. Ein Unternehmen das außer der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Art nach gewerblicher Natur ist und die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Nebentätigkeiten gehört, kann die für Wohnungsunternehmen geltende erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen.
2. Ob eine solche Tätigkeit - z.B. bei wiederholtem An- und Verkauf von Grundstücken - vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums zu beurteilen.