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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 SF 360/20 EK R

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 37 R 970/16 [zuvor: S 37 R 93/09]) und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 530/20) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).

Fundstelle(n):
CAAAJ-19283

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.03.2022 - L 11 SF 360/20 EK R

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