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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 1399/21

Gesetze: SGB V § 228; SGB V § 249a; SGB VI § 106; GG Art. 3; GG Art. 14; VO (EG) 883/2004 Art. 7

Leitsatz

Leitsatz:

Unabhängig von der deutschen Rente pauschal bemessene Kopfprämien einer (ausländischen - hier schweizerischen -) Krankenversicherung fallen nicht unter § 249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Unionsrecht liegt hierin nicht. Die Beiträge sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu entrichten. Sie haben keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAJ-19267

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.04.2022 - L 5 R 1399/21

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