Unzulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das steuerliche Kindergeld im Erhebungsverfahren auf eine andere als
die örtlich zuständige Familienkasse
keine Aufhebung der von der unzuständigen Familienkasse im Erhebungsverfahren getroffenen Entscheidung über einen Erlassantrag
bei Ermessensreduzierung auf Null
Leitsatz
1. Nach § 19 Abs. 1 AO ist für die Kindergeldfestsetzung die Familienkasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte
seinem Wohnsitz hat. Auch im Erhebungsverfahren ist die Familienkasse zuständig, die die mit den vorausgegangenen Entscheidungen
über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Festsetzung der Erstattungsforderung befasst war und mit den Verhältnissen
beim betroffenen Kindergeldberechtigten vertraut ist.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG erlaubte es dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht, isoliert Entscheidungen im Erhebungsverfahren
auf eine Familienkasse zu übertragen, die den zu erhebenden Kindergeldanspruch bzw. Kindergelderstattungsanspruch nicht festgesetzt
hat (im Streitfall: Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit 21/2013 v. , dort unter Ziff. 2.3 Satz 1).
3. Einer Aufhebung der rechtswidrigen, weil von der unzuständigen Familienkasse getroffenen, den Erlass einer Kindergeldrückforderung
ablehnenden Erlassentscheidung steht allerdings § 127 AO entgegen, wenn das der Familienkasse eingeräumte Ermessen dahingehend
auf Null reduziert ist, dass nur eine Ablehnung des begehrten Erlasses ermessensfehlerfrei möglich wäre.
4. Der Umstand, dass das nunmehr zurückgeforderte Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet worden ist, verpflichtet die
Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass, wenn der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflicht nach § 68
Abs. 1 EStG nicht erfüllt hat.
5. Das FG-Urteil wurde durch das Urteil BFH, Urteil v. , III R 33/20 aufgehoben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 312 Nr. 7 YAAAJ-19202
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.09.2019 - 5 K 5255/17
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