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Grunderwerbsteuer | Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede
(1) Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. (2) Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen (Bezug: § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GrEStG; § 39 Abs. 1 Nr. 1 AO).
(1) Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen (vgl. , NWB IAAAH-29626, BFH/NV 2019 S. 1253, Rz. 8). Als „Anteil am Vermögen der Gesamthand“ i. S. der §§ 5 und 6 GrEStG ist die wertmäßige Beteiligung des einzelnen Gesa...BStBl 2020 II S. 658BStBl 2012 II S. 917BStBl 2015 II S. 504