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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG
(1) Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. (2) Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. (3) Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen FA obliegt S. 597die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG (Bezug: § 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 1 Satz 2 BewG; § 12 Abs. 5, Abs. 6 ErbStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Ob überhaupt eine gesonderte Wertfeststellung für zum Erbe gehörende Vermögensgegenstände vorzunehmen ist, entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige ...