Gesetze: BewG 1965 §§ 78 bis 82BewRGr Abschn. 22 Abs. 2 und 3
Zuschlag zur Jahresrohmiete für Kosten der Schönheitsreparaturen richtet sich nicht nach der Grundstücksart, sondern nach der jeweiligen Nutzung der einzelnen Räume
Leitsatz
Bei der Bewertung eines Grundstücks im Wege des Ertragswertverfahrens nach §§ 78 bis 82 BewG 1965 sind Zuschläge zur Jahresrohmiete für die von den Mietern übernommenen Kosten der Schönheitsreparaturen entgegen der Anweisung in Abschn. 22 Abs. 2 BewRGr nicht in der Höhe zu machen, die sich bei Anwendung der dort angegebenen, für die einzelnen Grundstücksarten verschieden hohen Hundertsätze auf die gesamte Jahresrohmiete ergibt. Diese Hundertsätze sind vielmehr auf die Teile der Jahresrohmiete, die auf gewerblich oder öffentlich genutzte Räume und auf zu Wohnzwecken genutzte Räume entfallen, getrennt anzuwenden, und zwar mit 3 v.H. für gewerblich oder öffentlich genutzte Räume und mit 5 v.H. für zu Wohnzwecken genutzte Räume.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 670 MAAAA-90990
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