1. Die Anzeige über Arbeitsausfall wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende.
2. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang der Anzeige über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (Anschluss an ).
Fundstelle(n): MAAAJ-18795
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.02.2022 - L 3 AL 1175/21
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