Der Dreijahreszeitraum des § 48 Abs 1 SGB V wird nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (Blockfrist) bestimmt. Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann (st Rspr zB , SozR 4-2500 § 48 Nr 4). Tritt innerhalb eines solchen Dreijahreszeitraums eine neue und eigenständige Erkrankung auf, wird für diese Erkrankung eine eigene Blockfrist gebildet. Eine Hypertonie ist kein Grundleiden, welches dazu zwingt, eine (zuerst aufgetretene und wieder abgeheilte) kardiale Dekompensation und eine (später festgestellte) koronare Drei-Gefäß-Erkrankung als dieselbe Krankheit iSd § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V zu werten.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2022 - L 11 KR 3177/20