1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise ; ; ).
2. Wenn im Rechtsstreit der Arbeitnehmer den zunächst lediglich zusammenfassend und damit pauschal geschilderten Parteivortrag des Arbeitgebers zulässig mit Nichtwissen bestreitet, muss die beweisbelastete Partei, hier der Arbeitgeber, den bestrittenen Vorgang näher schildern und gegebenenfalls Nachweis führen. Dazu gehört, den streitigen Geschäftsvorfall näher darzulegen und, soweit er aktenkundig geworden ist, dazu passende Unterlagen vorzulegen. Dazu hätte in einem zweiten Schritt dann auch gehört, dem Gericht und dem Arbeitnehmer gegenüber plausibel zu machen, weshalb der aufgetretene Fehler auf ein Versagen des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
Fundstelle(n): TAAAJ-18784
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 11.02.2020 - 2 Sa 133/19
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