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BFH Urteil v. - IV R 160/71 BStBl 1974 II S. 631

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 Satz 2KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Dienst i. S. von § 3 Ziff. 12 EStG

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses einer von einer Ärztekammer betriebenen Ärzteversorgung ist nicht als Leistung öffentlicher Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen, da die Ärzteversorgung ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 631
HAAAA-90983

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BFH, Urteil v. 09.05.1974 - IV R 160/71

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