Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden ab sofort folgende beiliegende Vordruckmuster eingeführt:
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- | FsE jPöR | Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) |
- | FsE OE | Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von
Organisationseinheiten des Bundes und der Länder |
- | FsE jPöR Ausfüllhilfe | Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur
umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(jPöR) |
- | FsE OE Ausfüllhilfe | Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur
umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der
Länder (§ 18 Abs. 4f
UStG) |
(2) Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergibt, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Anlage: Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF v. - III C 3 - S 7532/19/10002: 005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1262
DB 2022 S. 1936 Nr. 33
DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 31
UR 2022 S. 680 Nr. 17
UStB 2022 S. 290 Nr. 9
UVR 2022 S. 300 Nr. 10
TAAAJ-18583